Die Parteien streiten um die Anfechtung der vom Kläger anerkannten Vaterschaft für die Beklagte.

Die Beklagte wurde am 5.4.2006 geboren, als ihre Mutter und Nebenintervenientin noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Mit Urteil des FamG v. 9.10.2006 wurde festgestellt, dass der – inzwischen rechtskräftig geschiedene – frühere Ehemann der Mutter nicht der Vater der Beklagten ist. Am 8.12.2006 erkannte der Kläger die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter an.

Mit der im Oktober 2007 eingegangenen Klage hat der Kläger die Vaterschaft angefochten und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht von ihm abstammt. Inzwischen hat das AG nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Abstammungsgutachtens mit Urt. v. 9.2.2009 festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist.

Schon vor der Beweisaufnahme war die Mutter mit Schriftsatz v. 8.5.2008 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Das AG hat die begehrte Prozesskostenhilfe versagt; das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das amtsgerichtliche Verfahren, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge