Die im Rahmen einer vorprozessualen Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr betrifft i.S.d. Gebührenrechts denselben Gegenstand wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.9.2010 – 6 W 40/10

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