1. Zu Recht hat das LG die von dem Antragsteller geltend gemachte Verfahrensgebühr um die Hälfte der angefallenen Geschäftsgebühr gekürzt.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist, dass die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr nach der std. Rspr. des BGH im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht zum Kostenausgleich festgesetzt werden kann (BGH WRP 2009, 75 m. w. Nachw.). Dementsprechend können Kosten, die einer Partei für eine markenrechtliche Abmahnung nach Nr. 2300 VV entstehen, nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung sein. Allerdings kann sich der Schuldner im Kostenfestsetzungsverfahren eines nachfolgenden Gerichtsverfahren in den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Fällen nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV dann auf die Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen, wenn die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes wie die Verfahrensgebühr entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers haben die (erfolglos) geltend gemachte vorgerichtliche Abmahnung und das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren gebührenrechtlich denselben, durch einen Wettbewerbs- oder Markenverstoß begründeten Unterlassungsanspruch zum Gegenstand.

Die Anrechnungsregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV lautet: "Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet." Die Voraussetzungen zur Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr liegen im Streitfall vor.

a) Die Geschäftsgebühr des späteren Prozessbevollmächtigten ist i.H.v. 1,3-Gebühreneinheiten entstanden. Durch die Vorlage des Abmahnschreibens ist hinreichend nachgewiesen, dass der Antragsteller diesen für sein vorprozessuales Vorgehen in dem erforderlichen Umfang beauftragt hat.

b) Der Antragsgegner kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG wegen Erfüllung auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen.

Grundsätzlich gilt allerdings, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und dessen Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht auswirkt (BGH NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54; 2010, 159). Ob die Regelung des § 15a RVG insoweit die bisherige Rechtslage geändert oder sie lediglich klargestellt hat, ist angesichts der Beauftragung des Rechtsanwalts nach Kenntnisnahme des Verstoßes (17.11.2009) und damit nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 5.8.2009 im Streitfall ohne Bedeutung.

Nach § 15a Abs. 2 RVG kann ein Dritter, also ein nicht am Mandatsverhältnis Beteiligter, aber z.B. aufgrund von prozessrechtlichen Regelungen dem Auftraggeber Erstattungspflichtiger sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren geltend gemacht werden. Im Streitfall hat der Antragsgegner den Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfüllt (§ 362 i.V.m. § 267 Abs. 1 BGB).

c) Zu Recht hat das LG in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen, dass die im Rahmen der vorprozessualen Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr denselben Gegenstand betrifft wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren.

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen in seiner sofortigen Beschwerde ein, die Abmahnung habe sich auf die Bereinigung der Hauptsache bezogen, während das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich eine vorläufige Regelung zum Gegenstand habe. Es handle sich daher insoweit nicht um "denselben Gegenstand" i.S.d. Vorbem. 3 VV. Eine Anrechnung scheide daher aus (ebenso N. Schneider, NJW 2009, 2017, 2018 f.; vgl. auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Anhang II Rn 102).

Der BGH hat zu dieser Rechtsfrage im Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 30/08, WRP 2009, 75, ausgeführt:

"Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn wird nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 m. w. Nachw.). Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens ist demnach im vorliegenden Zusammenhang der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Unterlassungsanspruch. Dagegen kommt es für die Anwendung der Anrechnungsregel nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen."

Entsprechend ist auch in der Rspr. weitgehend in der Lit. anerkannt, dass di...

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