Die Parteien streiten im Anwendungsbereichs des § 15a Abs. 2 RVG über die Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV. Der Antragsteller meint, im Kostenfestsetzungsverfahren sei zu Unrecht eine Anrechnung erfolgt, da die vorgerichtliche Geltendmachung eines endgültigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruches gebührenrechtlich nicht denselben Gegenstand betreffe wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren.

Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin nach Kenntnisnahme des Verstoßes im November 2009 erfolglos wegen Verletzung seiner Markenrechte durch seine späteren Prozessbevollmächtigten abmahnen lassen und nachfolgend eine auf Unterlassung gerichtete Beschlussverfügung beim LG bewirkt. In dieser wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Antragsteller hat die einstweilige Beschlussverfügung vollzogen.

Am 12.2.2010 hat die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der 1,3-Geschäftsgebühr seines Rechtsanwalts durch Zahlung eines Dritten erfüllt. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag verlangt der Antragsteller die Erstattung der an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlten 1,3-Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der halben Geschäftsgebühr.

Das LG hat in seiner Festsetzung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die 1,3-Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten die halbe Geschäftsgebühr angerechnet, sie also um die Hälfte gekürzt. Gegen diese Anrechnung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die Abmahnung und das einstweilige Verfügungsverfahren betreffe nicht denselben Gegenstand.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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