Die Ehefrau und Kindesmutter hatte von der ARGE Leistungen bezogen. Die ARGE hatte daraufhin die der Ehefrau und dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche auf sich übergeleitet und machte die übergegangenen Ansprüche gegen den geschiedenen Ehemann und Kindesvater in eigenem Namen geltend. Parallel dazu machte die geschiedene Ehefrau und Kindesmutter in eigenem Namen, anwaltlich vertreten, zukünftigen Unterhalt für sich und das Kind geltend.

Liegen insoweit zwei Gebührenangelegenheiten vor oder handelt es sich um dieselbe Angelegenheit?

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