GKG § 41 Abs. 5; ZPO §§ 3, 9

Leitsatz

Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses bemisst sich nicht nach § 41 Abs. 5 S. 1 GKG auf den 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 %.

KG, Beschl. v. 16.7.2009–22 W 76/08

Sachverhalt

Die Klägerin hatte vor dem AG Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses für Wohnraum erhoben und im Wege der Klageerweiterung u.a. die Feststellung begehrt, dass die Beklagten der Klägerin künftig eine Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 670,33 EUR schulden. Zur Begründung ihrer Klage hat sich die Klägerin auf mehrere Mieterhöhungserklärungen nach § 10 WoBindG i.V.m. mit einer im Mietvertrag enthaltenen Gleitklausel gestützt und geltend gemacht, dass die Beklagten, die die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärungen in Abrede gestellt haben, lediglich die seit Beginn des Wohnraummietverhältnisses vereinbarte Miete zahlen, nicht jedoch die jeweiligen Erhöhungsbeträge. Dem Feststellungsantrag lag eine Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG um monatlich 88,67 EUR zugrunde.

Das AG hat den Gebührenstreit- und Vergleichswert festgesetzt und dabei den Feststellungsantrag mit dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Mieterhöhung abzüglich eines Abschlages von 20 % bewertet (12 x 88,67 EUR abzüglich 20 % = 851,23 EUR). Der hiergegen aus eigenem Recht erhobenen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das AG nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem LG vorgelegt.

Das LG hat unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen die Streit- und Vergleichswertfestsetzung zwar abgeändert, es jedoch hinsichtlich des Feststellungsantrages gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG bei der amtsgerichtlichen Bemessung belassen. Insoweit wurde die weitere Beschwerde zum KG zugelassen.

Gegen die Zurückweisung der Beschwerde richtet sich die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der er eine Wertfestsetzung des Feststellungsantrages nach dem 42-fachen Wert "der Mietbeträge" nach §§ 3 und 9 ZPO anstrebt. Das LG hat der weiteren Beschwerde teilweise abgeholfen, soweit bei der Bewertung des Feststellungsantrags ein Abschlag von 20 % vorgenommen wurde, und das Rechtsmittel dem KG vorgelegt.

Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht, mit der er eine Erhöhung des Streit- und Vergleichswertes begehrt, ist über § 32 Abs. 2 RVG gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 und Abs. 5 S. 4 GKG statthaft, nachdem sie das LG in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Sie ist auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und bei dem richtigen Empfangsgericht eingelegt worden.

Auch in der Sache hat sie Erfolg.

Entgegen der Auffassung des LG und des AG bemisst sich der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses nicht nach § 41 Abs. 5 S. 1 GKG auf den 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 %.

§ 41 Abs. 5 S. 1 GKG stellt für Mieterhöhungsklagen eine gebührenrechtliche Spezialvorschrift dar. Danach bemisst sich der Gebührenstreitwert "bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum" (nur) nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete. Diese gebührenrechtliche Privilegierung beruht – wie bereits die in ihrem Kern inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 5 GKG a.F. – auf sozialen Erwägungen, um die Parteien bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung nicht übermäßig finanziell zu belasten. Mietvertragsparteien sollen nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.1996–1 BvR 2388/95).

Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Mieterhöhungsstreitigkeit in diesem Sinne.

Die Klägerin hat mit ihrem Feststellungsantrag ihr Interesse an der Zahlung eines künftig erhöhten Mietzinses verfolgt.

Bei solchen Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Wohnraummietverhältnis ist der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand nicht die Mieterhöhung selbst, sondern die künftige Geldforderung des Vermieters, mögen die Parteien hier letztlich auch über die Wirksamkeit einer einseitig rechtsgestaltend wirkenden Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG gestritten haben. Einen solchen Streit tragen – wie hier – auch Parteien anlässlich einer Zahlungsklage des Vermieters auf rückständige Mieterhöhungsbeträge aus, ohne dass die Mieterhöhung selbst zum Streitgegenstand wird, so dass sich der Gebührenstreitwert einer solchen Zahlungsklage ohne eine gebührenrechtliche Privilegierung nach dem bezifferten Klageantrag richtet.

Anders und von der Interessenlage weder wirtschaftlich noch sozial vergleichbar ...

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