I.  Der in S., Dänemark, wohnende Kläger begehrt in seiner Klage vor dem SG Lübeck eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er wird von Rechtsanwalt B. aus F. vertreten. Das SG Lübeck hat auf den Antrag des Klägers für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. aus F. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Gegen diese Einschränkung der Beiordnung wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er vor, die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten in Lübeck würde höhere Kosten verursachen, weil dann seine Fahrtkosten nach L. angerechnet werden müssten.

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg und führte zur Beiordnung des in F. ansässigen Anwalts beschränkt auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk des SG Lübeck ansässigen Prozessbevollmächtigten zuzüglich der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts anfallenden Kosten.

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