- In Verfahren vor den Sozialgerichten kann ein Rechtsanwalt mit einem Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.
- Die Beiordnung kann sich zusätzlich auf die Kosten erstrecken, die durch die notwendige Beiordnung eines weiteren Anwalts entstehen würden.
LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10.2.2010 – L 8 B 195/09 R PKH
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