1. In Verfahren vor den Sozialgerichten kann ein Rechtsanwalt mit einem Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.
  2. Die Beiordnung kann sich zusätzlich auf die Kosten erstrecken, die durch die notwendige Beiordnung eines weiteren Anwalts entstehen würden.

LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10.2.2010 – L 8 B 195/09 R PKH

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