1. Die Anwendung der Anrechungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist nicht auf die nach Nr. 3100 VV entstandene Verfahrensgebühr beschränkt. Sie ist auch auf die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV anwendbar.
  2. Auch eine nach § 40 StBGebVO entstandene Geschäftsgebühr ist entsprechend der Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die Verfahrensgebühr des finanzgerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
  3. Die Anrechnungsregelung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist nicht zu berücksichtigen, wenn es nach der Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt. Die Anrechnung ist aber dann vorzunehmen, wenn die Klage noch vom Bevollmächtigten des außergerichtlichen Verfahrens erhoben wurde und es erst danach zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt.

FG Köln, Beschl. v. 30.7.2009–10 Ko 1450/09

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge