- Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. §§ 307, 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
- Dieser Tatbestand ist entsprechend anwendbar, wenn in Wohnungseigentumsverfahren nach § 44 WEG a.F. keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
- Eine vergleichbare Rechtslage besteht insoweit auch gem. § 13 Abs. 2 HausratsVO, wenn in Ausnahmefällen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
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