1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. §§ 307, 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
  2. Dieser Tatbestand ist entsprechend anwendbar, wenn in Wohnungseigentumsverfahren nach § 44 WEG a.F. keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
  3. Eine vergleichbare Rechtslage besteht insoweit auch gem. § 13 Abs. 2 HausratsVO, wenn in Ausnahmefällen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

KG, Beschl. v. 30.10.2008–19 WF 194/08

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