Das Rechtsmittel hat auch Erfolg, soweit die Antragstellerin für die erste Instanz die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV begehrt. Gem. Abs. 1 Nr. 1 dieses Gebührentatbestandes entsteht die Gebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. §§ 307 oder 395 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Nach der Rspr. des BGH (NJW 2003, 3133; NJW 2006, 2495), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist dieser Tatbestand auf den Fall entsprechend anwendbar, dass in Wohnungseigentumsverfahren nach § 44 WEG (in der bis 30.6.2007 geltenden Fassung) eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden ist. Rechtfertigung dafür ist, dass in diesen Verfahren in der Regel ebenso wie in den in Nr. 3104 VV angeführten Verfahren mündlich zu verhandeln war.

Eine vergleichbare Rechtslage besteht gem. § 13 Abs. 2 HausratsVO, der eine mit § 44 Abs. 1 WEG a.F. wörtlich übereinstimmende Regelung enthält. Auch danach soll der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln. Nur in wirklichen Ausnahmefällen darf der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen von einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl. z.B. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 13 HausratsVO Rn 4 m.N. aus der Rspr.). Sowohl Wortlaut wie Auslegung beider Vorschriften rechtfertigen daher eine übereinstimmende (kostenrechtliche) Behandlung. Der ohne nähere Begründung abweichenden Ansicht von Hartmann (KostG, 37. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 18) vermag der Senat daher nicht zu folgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge