Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung des Anwalthonorars.

1.  Zwischen den Parteien bestand ein Anwaltsvertrag, der rechtlich als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, dem ein Dienstvertrag zugrunde liegt, einzuordnen ist. Der Anspruch des Klägers auf eine Prozessgebühr in der geforderten Höhe war nach Nr. 3100 VV entstanden. Gebührenrechtlich ist die vorzeitige Beendigung des Auftrags ohne Einfluss auf bereits entstandene Gebühren. Die von einem Anwalt übernommene Tätigkeit stellt, da sie auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht, eine Dienstleistung höherer Art i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB dar (BGH NJW 1985, 41). Bei einem solchen Vertragsverhältnis ist eine Kündigung für beide Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit möglich, § 627 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen schlechter Erfüllung des Anwaltsvertrages oder eine Ersatzpflicht nach § 627 Abs. 2 S. 2 BGB wurden vom Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Zwar musste der Beklagte einen anderen Anwalt beauftragen, an den er erneut eine Verfahrensgebühr zu leisten hatte. Für diesen Schaden hat der Kläger jedoch nicht einzustehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde die Kündigung nicht zur Unzeit ausgesprochen. Der Kläger hat den Termin vor dem LG wahrgenommen und trotz bereits vorher bestehender Meinungsverschiedenheiten erst nach der Wahrnehmung des Termins niedergelegt. Fristversäumnisse drohten nicht. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht beschlossen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Berufungsverfahrens auszusetzen. Der Beklagte konnte somit noch rechtzeitig einen anderen Anwalt beauftragen. Das mehrfache unvernünftige Hinwegsetzen über den fundierten Rat des Anwalts ist geeignet, die Vertrauensbasis des Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern. Der Beklagte hat sich mehrfach über den Rat seines Rechtsanwalts hinweggesetzt, hat ohne dessen Wissen Schriftsätze beim Gericht eingereicht und ohne Rücksprache mit diesem in der Verhandlung die Ablehnung des Richters aus willkürlichen Gründen beantragt. Der Kläger hat daher gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung des Anwaltshonorars.

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