Für den Vertreter des Beklagten entsteht nicht schon dadurch eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV, dass nach Rücknahme der Klage eine Kostenentscheidung in der Form eines Teilurteils nebst Versäumnisschlussurteil gegen weitere Beklagte ergeht.
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