Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; das gemeinsame Kind lebt bei der Antragsgegnerin (Mutter).

Der Antragsteller (Vater) hat eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts angestrebt und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das AG hat dem Vater Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt, weil das Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG hat der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters den Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zurückgenommen, nachdem die Eltern sich zuvor über den Umgang geeinigt hatten.

Gegen die Versagung der Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten hatte der Vater zuvor Beschwerde eingelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Vater sein Begehren auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten weiter, jedoch ohne Erfolg.

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