§§ 33 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1 RVG; Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3205 VV RVG

Leitsatz

Die Besprechungsterminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Richter zur Vorbereitung eines gerichtlichen Vergleichs Telefonate mit beiden Verfahrensbeteiligten führt.

LSG Schleswig, Beschl. v. 13.2.2023 – L 5 SF 30/22 B E

I. Sachverhalt

In einem Beschwerdeverfahren vor dem LSG Schleswig, in dem es um die Grundsicherung ging, hatte das LSG der Antragstellerin Prozesskotenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Während des Verfahrens führte der Berichterstatter getrennte Telefonate mit der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin einerseits und mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners andererseits. In diesen Gesprächen sondierte der Berichterstatter die Bereitschaft der Beteiligten und erörterte mit ihnen die Konditionen eines Vergleichs. Diese Telefonate nahmen jeweils einige Minuten in Anspruch. Der Antragsgegner hatte sich bereiterklärt, der Antragstellerin für einen Zeitraum von etwa sechs Wochen vorläufig ALG II i.H.d. Regelbedarfs für Alleinstehende zu zahlen und diese zur Krankenversicherung anzumelden. Auf dieser Grundlage machte der Berichterstatter den Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, dem die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und der Antragsgegner schriftsätzlich zustimmten.

Nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung der ihr aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für das Beschwerdeverfahren, und zwar:

 
 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV 250,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3205 VV 225,00 EUR
3. Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV 250,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 141,55 EUR
  Gesamt 886,55 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG Itzehoe setzte die Vergütung nur auf 618,80 EUR fest. Unter Absetzung der Terminsgebühr setzte sie die Vergütung ansonsten antragsgemäß fest.

Auf die von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobenen Erinnerung hat das SG Itzehoe die Festsetzung geändert und die Vergütung auf 737,80 EUR festgesetzt. Seine Entscheidung hat das SG damit begründet, der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sei eine Terminsgebühr in Gestalt der Besprechungsterminsgebühr für die telefonischen Besprechungen mit dem Berichterstatter angefallen. In diesen Telefongesprächen seien die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens besprochen worden. Die telefonischen Besprechungen des Berichterstatters mit den Verfahrensbeteiligten seien Grundlage dafür gewesen, dass der gerichtliche Vergleichsvorschlag ergangen und von den Beteiligten angenommen worden sei. Hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr hat das SG Itzehoe allerdings dem Antrag der Rechtsanwältin nicht in vollem Umfang entsprochen. Das SG hat den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich bewertet. Die Telefonate hätten lediglich wenige Minuten gedauert. Außerdem habe das Gericht in verständlicher Weise seine rechtliche Sicht geschildert und eine vergleichsweise Einigung in der dann erfolgten Form angeregt. Deshalb war nach Auffassung des SG Itzehoe eine Terminsgebühr nur i.H.d. doppelten Mindestgebühr mit seinerzeit 100,00 EUR billig gewesen. Gegen seine Entscheidung hat das SG Itzehoe die Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung hat der Vertreter der Landeskasse Beschwerde eingelegt, die vor dem LSG Schleswig keinen Erfolg hatte.

II. Anfall der Terminsgebühr

1. Gesetzliche Regelung

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Nur Besprechungen mit dem Auftraggeber sind hiervon ausgenommen.

2. Besprechung

Nach Auffassung des LSG Schleswig hat hier eine Besprechung tatsächlich stattgefunden. Eine solche Besprechung setze ein Gespräch im Sinne eines mündlichen Austauschs von Erklärungen oder Äußerungen voraus, das auch fernmündlich geführt werden könne. Folglich seien vom Begriff der Besprechung auch Telefongespräche erfasst. Hierzu gehörten auch die Telefonate im Vorfeld des gerichtlichen Vergleichsvorschlags zwischen dem Berichterstatter und der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin einerseits sowie dem Vertreter des Antragsgegners andererseits.

3. Besprechung mit dem Berichterstatter

Nach den weiteren Ausführungen des LSG Schleswig handelt es sich bei den vorgenannten Telefonaten in ihrer Gesamtheit auch um eine außergerichtliche Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV. Diese Vorschrift unterscheide zwar zwischen gerichtlichen Terminen einerseits und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen andererseits. Dem Wortlaut nach könnte dies – so fährt das LSG fort – ...

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