Dies ändere jedoch nichts daran, dass Rechtsanwalt R 2 die Gebühren eines notwendigen Verteidigers vollumfänglich geltend machen könne. Denn auch der notwendige Verteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt sei, sei für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit "nach Nr. 4102 VV" nicht in Betracht (vgl. LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53/21, AGS 2021, 427 = StRR 12/2021, 31; AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 – 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22), AGS 2022, 311 = RVG professionell 2022, 170). Angesichts der Umstände, dass die Haftbefehlseröffnung gerade einmal 20 Minuten dauerte, der Rechtsanwalt mangels Akteneinsicht wenig Vorbereitungszeit aufwenden musste und keinerlei weitere Tätigkeit im Strafverfahren mehr entfaltete, habe es sich vorliegend um eine "geradezu fürstliche und vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte Honorierung der Tätigkeit des Rechtsanwalts", deren Ursache allerdings in einer fehlerhaften Befristung der Tätigkeitsdauer für den Rechtsanwalt liege, gehandelt.

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