Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Er hat nach Abschluss des Verfahrens anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Pauschgebühr i.H.v. 2.682,00 EUR beantragt. Sein Antrag hatte nur teilweise Erfolg. Das OLG hat 354,00 EUR bewilligt.

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