1. Der (nur) für einen Hafttermin“ bestellte Pflichtverteidiger rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab.
  2. Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG immer nebeneinander.
  3. Voraussetzung für das Entstehen der Post- und Telekommunikationsdienstleistungenpauschale nach Nr. 7002 VV ist, dass überhaupt entsprechende Entgelte angefallen sind, was bei einer mündlichen Beratung bzw. Besprechung nicht der Fall ist.

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23

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