Rechtsanwalt B ist für die Entgegennahme der Information im ersten kurzen Informationsgespräch nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV die Verfahrensgebühr entstanden. In seinem Schriftsatz hat Rechtsanwalt B allein auf den Tod des E hingewiesen und deshalb die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt. Das Einreichen dieses Schriftsatzes beim LG, der sowohl Sachvortrag als auch einen Sachantrag enthält, hat nach Nr. 3101 Nr. 1 VV die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV ausgelöst.
Ferner ist die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und 19 % Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag nach Nr. 7008 VV angefallen.
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