I. Verfahrensgebühr
Rechtsanwalt K ist für das Einreichen der Klageschrift (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV) die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen.
II. Terminsgebühr
Rechtsanwalt K hat zwar keinen Verhandlungstermin wahrgenommen, was nach Vorbem. 3 S. 1 VV eine Terminsgebühr ausgelöst hätte. Gleichwohl ist ihm nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Rechtsanwalt K hat nämlich – wenn auch einseitige – Telefongespräche mit dem Amtsrichter geführt, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet waren und die hier sogar mit dem Abschluss des schriftlichen Vergleichs zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben. Führt der Richter mit den Parteienvertretern nacheinander einseitige Gespräche, die der Erledigung des Rechtsstreits dienen sollen, löst dies bei den betreffenden Rechtsanwälten nach weit verbreiteter Auffassung die Terminsgebühr für Besprechungen aus.[1]
III. Einigungsgebühr
Rechtsanwalt K hat ferner beim Abschluss des Einigungsvertrags (Vergleich) mitgewirkt, durch den der Streit über die Werklohnforderung des Klägers beseitigt worden ist. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts liegt einmal in den über den Amtsrichter geführten Vergleichsverhandlungen, zum zweiten auch in der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags. Hierdurch ist die 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV i.V.m. Nr. 1003 VV ausgelöst worden.
IV. Vergütungsberechnung des Rechtsanwalts K
Rechtsanwalt K kann somit seine Vergütung wie folgt in Rechnung stellen:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 288,60 EUR |
(Wert: 2.500,00 EUR) | ||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 266,40 EUR |
(Wert: 2,500,00 EUR) | ||
3. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV | 222,00 EUR |
(Wert: 2.500,00 EUR) | ||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 151,43 EUR |
Gesamt | 948,43 EUR |
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