Rechtsanwalt K hat für den Kläger bei dem zuständigen AG Potsdam Zahlungsklage über 2.500,00 EUR wegen restlicher Werklohnforderung erhoben. Für den Beklagten hat Rechtsanwalt B die Abweisung der Klage damit begründet, der Kläger habe die Arbeiten zum Teil nicht fertiggestellt, teilweise seien auch noch Mängel vorhanden. Der Amtsrichter ruft zunächst den Klägervertreter an und bespricht mit ihm, ob und ggf. in welchem Umfang die Einwendungen des Beklagten zutreffen und ob eine vergleichsweise Einigung über die Klageforderung in Betracht käme. Letzteres bejaht Rechtsanwalt K im Grundsatz. Er erklärt sich damit einverstanden, durch den Kläger einige Mängel beseitigen zu lassen und das Werk fertigstellen zu lassen, wenn der Beklagte den vereinbarten Werklohn zahlt. Hieraufhin teilt der Amtsrichter den Inhalt dieses Gesprächs dem Beklagtenvertreter telefonisch mit und fragt diesen, ob und unter welchen Umständen sein Mandant bereit sei, den eingeklagten Restwerklohn zu zahlen. Rechtsanwalt B sagt zu, die Sache mit dem Beklagten zu erörtern. In weiteren einseitigen Telefonaten des Amtsrichters mit den Parteienvertretern wird der Inhalt eines möglichen Vergleichs konkretisiert. Auf der Grundlage dieser Besprechungen macht der Amtsrichter den Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, den diese gegenüber dem Gericht gem. § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO annehmen. Das Zustandekommen dieses Vergleichs stellt der Amtsrichter durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO fest.

Welche Vergütung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt K angefallen?

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