Der Kläger hatte einen Betrag i.H.v. 1.804,00 EUR eingeklagt. Auf entsprechendes Teilanerkenntnis erging sodann ein Teilanerkenntnisurteil über einen Betrag i.H.v. 250,00 EUR. Der Kläger nahm daraufhin die Klage in der Hauptsache i.H.v. 1.304,00 EUR zurück und verlangte jetzt nur noch weitere 250,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 189,64 EUR. Die Beklagte erkannte die weiteren 250,00 EUR an. Durch zweites Teilanerkenntnis und Schlussurteil wurde die Beklagte dann zur Zahlung weiterer 250,00 EUR verurteilt. Die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde abgewiesen. Das Gericht hat sodann den Streitwert auf 1.804,00 EUR bis zum 30.12.2022, auf 1.554,00 EUR bis zum 13.2.2023, auf 250,00 EUR seit dem 14.2.2023 und auf 189,64 EUR seit dem 15.2.2023 festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass eine gestaffelte Wertfestsetzung unzulässig sei. Zudem hat er beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Terminsgebühr auf 500,00 EUR festzusetzen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei. Den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Terminsgebühr hat das AG zurückgewiesen, wogegen der Kläger ebenfalls Beschwerde erhoben hat. Das LG hat die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, gleichzeitig aber den Streitwert von Amts wegen – wie beantragt – auf 1.804,00 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandwerts hat das Gericht den Gegenstandswert der Terminsgebühr antragsgemäß auf 500,00 EUR festgesetzt.

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