1. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG a.F. bezweckt bei Verfahrensverbindungen eine Erstreckung der Gebührengewährung für frühere Anwaltstätigkeiten nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG a.F. gerade nicht automatisch und ausnahmslos, sondern nur aufgrund einer im Einzelfall orientierten Ermessensentscheidung. Das betrifft etwa frühere anwaltliche Tätigkeiten in Verfahren, in denen bei getrennter Durchführung keine Verteidigerbestellung erfolgt wäre. Denn eine Verbindung/Abtrennung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft hat eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht als eine solche durch das Gericht erfolgte Entscheidung.
  2. Zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einziehung.

LG Detmold, Beschl. v. 21.2.2023 – 23 Qs 121/22

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