Nach Auffassung des LG hat das AG zu Recht die Festsetzung der geltend gemachten Gebühr nach Nr. 4142 VV abgelehnt. Bei der Gebühr nach Nr. 4142 VV handele es sich um eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr. Sie entstehe (zusätzlich) für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen, hier also solchen nach §§ 73 ff. StGB. Die Gebühr entsteht bereits, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine Einziehung "bezieht" (vgl. insoweit OLG Braunschweig, Beschl. v. 1.3.2022 – 1 Ws 38/22, AGS 2022, 221 = StraFo 2022, 259 = JurBüro 2022, 354). Besondere Tätigkeiten des Rechtsanwaltes seien dabei nicht erforderlich, da ihm die Gebühr als reine Wertgebühr – unabhängig vom Umfang der Tätigkeit – zustehe. Indes sei zwar eine Einziehung von Wertersatz mit der Anklageschrift beantragt worden, eine wie auch immer beratende Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar. Eine solche habe er mit seinem Festsetzungsantrag nicht anwaltlich versichert. Zudem lasse sich weder aus seinen zahlreichen Schriftsätzen noch aus seinem Festsetzungsantrag eine Tätigkeit im Sinne "einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung" erkennen. Auch aus den drei Hauptverhandlungsprotokollen ergebe sich weder, dass die mit der Anklage beantragte Einziehung von den Verfahrensbeteiligten erörtert worden sei, noch dass der Beschwerdeführer insoweit Anträge gestellt oder Stellung dazu im Ganzen bzw. zu Einzelpositionen genommen hätte. Letztlich ergebe sich auch nicht anderes aus dem sonstigen Vortrag des Rechtsanwalts. Allein dass er "bei einer Verständigung im HVT vor dem AG L. auch die Einziehungsposition der Anklageschrift für seinen Mandanten verstärkt mit im rechtlichen Auge hatte" und "über gestaltete Verfahrenseinstellungen des Weges über § 154 StPO natürlich um die Reduzierung des Wertersatzes weiß", reiche nicht für die Annahme einer beratenden Tätigkeit i.S.d. Gebührenentstehung nach Nr. 4142 VV aus (vgl. nur OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30).

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