Der Verteidiger wird im strafverfahrensrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Bußgeldverfahren eigene Ermittlungen insbesondere immer dann erwägen (müssen), wenn die Aussicht besteht, dass für den Beschuldigten günstige Informationen/Umstände, die bisher nicht ermittelt wurden, erlangt und in das Verfahren eingeführt werden können.[1] Allerdings wird in der Praxis von dieser Möglichkeit noch immer (zu) selten Gebrauch gemacht (zu den Gründen s. unter II.). Insbesondere in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren nimmt aber die Zahl privat eingeholter Sachverständigengutachten, mit denen Messungen überprüft werden, zu.

Dabei führt dann die Frage, ob und wenn ja, welche eigenen Ermittlungen der Verteidiger vornehmen darf, häufig zum Streit mit den Ermittlungsbehörden (und später mit dem Gericht). Dazu ist jedoch (vorab) darauf hinzuweisen, dass im Gesetz zwar ein eigenes Ermittlungsrecht des Verteidigers nicht ausdrücklich normiert ist. Es ist heute jedoch unbestritten, dass der Verteidiger als Ausfluss des dem Beschuldigten zustehenden Rechts auf ein faires Verfahren und des Prinzips der Waffengleichheit ein Recht auf eigene Ermittlungen hat.[2]

Zum Umfang des Rechts auf eigene Ermittlungen ist als Faustregel festzuhalten, dass der Verteidiger grds. alle zulässigen Ermittlungen im Interesse seines Mandanten selbst durchführen (lassen) kann. Als eigene Ermittlungen bietet sich insbesondere die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen an, der ein (privates) Sachverständigengutachten erstattet, das dann im Verfahren vorgelegt wird.[3]

[1] Wächtler, StraFo 2007, 141, 143; Gercke, StV 2020, 201.
[2] So schon BGH AnwBl. 1981, 115 f.; aus neuerer Zeit BGHSt 46, 53; BGH, Beschl. v. 7.5.2019 – 5 StR 623/18, StV 2019, 798 (Ls.); OLG Frankfurt am Main NJW 1981, 882 (Ls.); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., 2022, vor § 137 Rn 2; Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 4887 m.w.N. (im Folgenden kurz: Burhoff/Burhoff, EV).
[3] Wegen anderer eigener Ermittlungen des Verteidigers Burhoff/Burhoff, EV, Rn 488.

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