Von der h.M. in der Rspr. werden bislang trotz der erhobenen Einwände aber i.d.R. immer noch nur in Ausnahmefällen die Kosten eigener Ermittlungen erstattet. Allerdings setzt sich zunehmend die Auffassung durch, dass die Frage der Notwendigkeit der Kosten aus einer Betrachtung "ex ante" aus der Sicht des (verständigen) Beschuldigten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen zu beurteilen ist.[13] Teilweise wird auch davon ausgegangen, dass die Kosten privater Ermittlungen, (nur) dann erstattungsfähig sind, wenn sie ex ante notwendig waren oder sich ex post entscheidungserheblich zugunsten des Beschuldigten ausgewirkt haben.[14] An der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters soll es aber grds. fehlen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt überschaubar ist und das gerichtliche Gutachten die Beweisfragen umfassend beantwortet hat.[15] Teilweise werden die Kosten aber auch dann erstattet, wenn sie bei einer Beweiserhebung durch das Gericht ebenfalls angefallen wären bzw. andere gerichtliche Ausgaben erspart haben.[16]
Ist der Beschuldigte Opfer einer falschen Aussage und muss er eigene Ermittlungen anstellen, um diesen "Angriff" abzuwehren, kann er die entstehenden Kosten unter den Voraussetzungen der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 153 ff., 164 Abs. 1 StGB als Schadensersatz ersetzt verlangen.[17] Der gutgläubige Anzeigeerstatter haftet allerdings nicht.[18]
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