Der kurz vor Zustellung der Klage verstorbene Beklagte kann aufgrund der im nachfolgenden Rechtsstreit zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren diejenigen Kosten erstattet verlangen, die er für die Geltendmachung seiner Nichtexistenz aufgewandt hat.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.2.2023 – 6 W 74/22

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