Weiterhin sind die etwaigen Erhöhungen der Gebühren in den verschiedenen Instanzenzügen zu beachten. So würde beispielhaft im Revisionsverfahren eine 1,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3402, 3104 VV (Prozessbevollmächtigter) entstehen. Insbesondere die Verfahrensgebühren sollten bezüglich Erhöhungen beachtet werden – diese erhöhen sich ab zweiter Instanz auf einen Wert von 1,6 und somit auch die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters. Innerhalb derselben Angelegenheit kann der Terminsvertreter jedoch lediglich eine Verfahrens- und Terminsgebühr in Rechnung stellen (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Im Falle des Vertretens in mehreren Instanzenzügen, wie in den Gebührenzeilen des nachrangingen Beispiels ersichtlich wird, erhält dieser für jede Instanz eine gesonderte Terminsgebühr sowie Verfahrensgebühr (vgl. § 17 Nr. 1 RVG).
Beispiel
Rechtsanwalt H aus Hamburg wird beauftragt, vor dem LG München Zahlungsklage wegen 12.000,00 EUR zu erheben. Er beauftragt namens und in Vollmacht den Rechtsanwalt M aus München, den Termin wahrzunehmen. Nachdem Rechtsanwalt M streitig verhandelt, ergeht ein Beweisbeschluss, wonach ein Zeuge im Wege der Rechtshilfe vernommen werden soll. Auftragsgemäß nimmt Rechtsanwalt M den Beweisaufnahmetermin wahr. Nach Rückkehr der Prozessakte wird vor dem LG München das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Rechtsanwalt M erörtert. Nach erneuter streitiger Verhandlung wird die Klage durch Endurteil abgewiesen. Auftragsgemäß legt Rechtsanwalt H hiergegen Berufung ein. Er beauftragt erneut Rechtsanwalt M mit der Wahrnehmung des Berufungstermins vor dem OLG München. Nachdem Rechtsanwalt M dort streitig verhandelt, weist das OLG München die Berufung als unbegründet zurück.
Rechtsanwalt H (Prozessbevollmächtigter, 1. Instanz)
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 865,80 EUR |
(Wert: 12.000,00 EUR) |
Rechtsanwalt H (Prozessbevollmächtigter, Berufung)
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 1.065,60 EUR |
(Wert: 12.000,00 EUR) |
Rechtsanwalt M (Terminsvertreter, 1. Instanz)
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3401 VV | 432,90 EUR |
(Wert: 12.000,00 EUR) | |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3402 VV | 799,20 EUR |
(Wert: 12.000,00 EUR) |
Rechtsanwalt M (Terminsvertreter, Berufung)
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3401 VV | 532,80 EUR |
(Wert: 12.000,00 EUR) | |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3202, 3402 VV | 799,20 EUR |
(Wert: 12.000,00 EUR) |
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