Die für den Pflichtverteidiger erfreuliche Entscheidung ist, wenn man davon ausgeht, dass die beiden Termine (noch) im vorbereitenden Verfahren stattgefunden haben, wofür einiges spricht, falsch. Entgegen der Ansicht des AG greift dann nämlich die Beschränkung der Vernehmungsterminsgebühr aus Anm. S. 2 zur Nr. 4102 VV (eingehend zur Vernehmungstermisgebühr Nr. 4102 VV Burhoff, AGS 2022, 241). Nach dieser Anmerkung entsteht die (Vernehmungs-)Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Diese Beschränkung auf eine Terminsgebühr Nr. 4102 VV für jeweils drei Termine ist völlig unabhängig davon, ob und welche Rechtsgrundlagen die Termine hatten, bei welchem Richter sie stattgefunden haben und ob die Verfahrenssituation eine andere ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um bis zu drei Termine aus dem Katalog des Nr. 4102 VV gehandelt hat. Was das AG hier entschieden hat, ist daher nichts anderes als "gerichtliche Rechtsschöpfung" gewesen. Zwar ist der vom AG angeführte Zweck für seine Entscheidung nicht von der Hand zu weisen. Dies hat jedoch im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Denn leider ist ja der gemeinsame Vorschlag von DAV und BRAK zum Wegfall der Beschränkung in S. 2 der Anm. zur Nr. 4102 VV (vgl. dazu Hansens, RVGreport 2018, 202, 204) vom KostRÄG 2021 nicht umgesetzt worden.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2023, S. 221 - 222

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