Ein Anwaltswechsel ist dann nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten von ihrem Recht nach Ziffer E 1.2.4 AKB 2015 Gebrauch gemacht hat, die Führung des Rechtsstreits für den Beklagten als ihren Versicherungsnehmer zu übernehmen und einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat. In diesem Fall sind nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.3.2023 – 6 W 76/22

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