Die Klägerin hatte für von der Beklagten in Auftrag gegebene Parkettarbeiten eine Teilrechnung vom 30.5.2018 über 3.570,00 EUR und eine Schlussrechnung vom 14.6.2018 über weitere 3.911,45 EUR erteilt. Die Zahlung sollte innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug erfolgen. Unter dem 4.7.2018 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, die Rechnungen seien noch unbezahlt, sie bitte um umgehende Überweisung bis spätestens 9.7.2018. Mit weiterer E-Mail vom 11.7.2018 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Zahlung der Rechnungen über insgesamt 7.481,45 EUR bis zum 16.7.2018. Nachdem auch hierauf keine Zahlung erfolgte, beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte die Beklagte mit dem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 26.7.2018 zur Zahlung des offenen Rechnungsbetrags zzgl. Zinsen, vorgerichtlicher Mahnkosten und der Kosten seiner Beauftragung i.H.v. 612,80 EUR auf. Dieser Betrag setzte sich aus einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV nach einem Gegenstandswert von 7.481,45 EUR i.H.v. 592,80 EUR und der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR zusammen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin am 27.7.2018 einen Betrag i.H.v. 3.911,45 EUR. Während des anschließend über den Restbetrag einschließlich Zinsen und Kosten eingeleiteten Mahnverfahrens hat die Beklagte an die Klägerin am 27.9.2018 weitere 3.570,00 EUR gezahlt.

Im Streitverfahren hat die Klägerin vor dem AG Solingen beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen, Mahnkosten i.H.v. 5,00 EUR sowie den Anwaltskosten i.H.v. 612,80 EUR, ebenfalls nebst Zinsen, zu verurteilen.

Das AG Solingen hat die Beklagte – soweit hier von Interesse – zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist beim LG Wuppertal erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte beim BGH die Klageabweisung wegen eines Betrags von 612,80 EUR nebst Zinsen betreffend die vorgerichtlichen Anwaltskosten beantragt.

Der BGH hat das Urteil des LG Wuppertal aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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