Folgend sollen die drei häufigsten Kritikpunkte (neben der Frage der Zahl der Angelegenheit) betrachtet werden:

1. Fall 1

Der Rechtsanwalt möchte für seinen Mandanten Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erhalten. Das zuständige AG kontert den Antrag mit einer Zwischenverfügung, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle eine andere Hilfsmöglichkeit darstelle, die der Beratungshilfe vorausgehe.

Ist dies zutreffend?

Alternative

Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Rechtsanwalt argumentiert, dass das Bestehen einer gegen den Antragsteller geltend gemachten Forderungen fraglich sei und er daher die Titulierung und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen habe?

2. Fall 2

Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe tätig. Nach einer entsprechenden anwaltlichen Beratung fertigt er einen Schriftsatz an und lässt diesen der Gegenseite zukommen. Die Gegenseite, die zuvor auf der Geltendmachung einer Forderung bestand, äußert sich auf das Schreiben des Rechtsanwalts hin nicht mehr. Nach sechs Monaten legt er den Fall zu den Akten und beantragt die Vergütung für die Beratungshilfe. Hierbei macht er eine Geschäftsgebühr geltend, daneben eine Erledigungsgebühr, da nach seinem Dafürhalten der Sachverhalt erledigt wurde.

Ist dies zutreffend?

3. Fall 3

Der Rechtsuchende suchte den Rechtsanwalt in einer rechtlichen Angelegenheit auf. Der Rechtsanwalt versäumte dabei die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten. Er nimmt das Mandat auf und wird tätig. Während der Bearbeitung des Mandates (Alternative: Am Ende des Mandats) merkt der Rechtsanwalt, dass sein Mandant leider nicht in der Lage sein wird, das Honorar zu bezahlen. Der Mandant hingegen geht von Beratungshilfe aus. Der Rechtsanwalt will nun nachträglich ("besser den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach") über die Beratungshilfe abrechnen und schickt seinen Mandanten zu Gericht, um einen sogenannten Berechtigungsschein zu erhalten.

Ist dies noch möglich?

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