Das Gesetz sieht in Nr. 2508 VV eine Einigungs- und Erledigungsgebühr vor. Dabei handelt es sich jedoch nicht um "eine" Gebühr, sondern es handelt sich um zwei Gebühren: einmal um Einigungsgebühr, zum anderen um die Erledigungsgebühr. Beide sind voneinander zu unterscheiden. Das Gesetz verweist sodann in die allgemeinen Bestimmungen des RVG. Gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 2508 VV erfolgt mit den in Nrn. 1000 und 1002 VV enthaltenen Begriffen "Einigung" und "Erledigung" eine tatbestandliche Verknüpfung, d.h. es müssen die Voraussetzungen einer der dort genannten Tatbestände vorliegen, damit die Gebühr entsteht. Die Einigungsgebühr 1000 VV entspricht dabei der früheren Vergleichsgebühr im Grundsatz. Allerdings wurden die Anforderungen an diese durch das 2. KostRMoG stark herabgesetzt. Folglich ist seither kein echter Vertrag mehr zwischen Parteien mit gegenseitigem Nachgeben erforderlich, sondern es genügt eine Einigung, die den Sachverhalt beendet. Unter einer Einigung ist ein gegenseitiges Nachgeben zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist allerdings davon nicht auszugehen. Eine Einigungsgebühr ist daher nicht entstanden. In dem Nichtantworten der Gegenpartei ist kein Nachgeben zu sehen, sodass für den Ansatz eine Einigungsgebühr kein Raum ist. Folglich bleibt zu prüfen, ob eine sogenannte Erledigungsgebühr angefallen ist. Objektive Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist, dass ein ungünstiger Verwaltungsakt ergangen oder ein von dem Rechtsuchenden beantragter Verwaltungsakt ganz oder teilweise abgelehnt worden ist. Die Gebühr entsteht nach Anm. S. 1 zu Nr. 1002 VV dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Es muss damit eine gerichtliche Entscheidung unnötig geworden sein. Dies gilt gleichermaßen für eine Mitwirkung einer Beratungsperson. Da im Sachverhalt aber keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, scheidet der Ansatz einer Erledigungsgebühr aus.

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