1. Anfall der Verfahrensgebühr

Die Entscheidung entspricht der h.M. zu den vom LG angesprochenen Fragen. Wegen weiterer Rspr.-Nachweise wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Kommentierung zur Nr. 4142 VV bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, verwiesen. Hier stellt sich auch nicht die sonst in Zusammenhang mit der Nr. 4142 VV immer wieder aufgeworfene Frage, ob die anwaltliche Beratung nach Aktenlage geboten war oder nicht (vgl. dazu auch noch LG Aachen AGS 2021, 398; LG Braunschweig StraFo 2022, 88). Denn hier war, wie das LG zutreffend feststellt, die Beratung geboten. Dass die Staatsanwaltschaft später von einer Einziehung abgesehen hat, ändert nichts daran, dass der Verteidiger den Mandanten zunächst auch in die Richtung beraten musste.

2. Gegenstandswert

Zutreffend ist insbesondere auch die Ermittlung des für die Berechnung der Verfahrensgebühr maßgeblichen Gegenstandswertes. Auch insoweit ist ohne Bedeutung, dass es zu Einziehungsmaßnahmen dann nicht gekommen ist.

3. Weiterer Verfahrensgang

Das LG hat gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG die weitere Beschwerde zum OLG zugelassen. Wir werden also ggfs. bald etwas aus Bamberg zu den angesprochenen Fragen hören.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2022, S. 218 - 220

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge