Der Kläger hatte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht Ende 2019 mit der gerichtlichen Vertretung in einem Kündigungsschutzprozess beauftragt. Zwischen dem Kläger und dem jetzt beklagten Rechtsanwalt wurde am 4.12.2019 rückwirkend zum Vertragsbeginn am 25.11.2019 eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die für den Rechtsanwalt ein Stundenhonorar von 340,00 EUR netto, mindestens aber das gesetzliche Honorar vorsah. Die Vereinbarung enthielt zudem eine sog. "Nachverhandlungsklausel" für ein Pauschalhonorar. Das sollte sich am Dreifachen der gesetzlichen Vergütung orientieren und dem Verlauf und den Besonderheiten des Mandats Rechnung tragen, wobei eine Abfindung dem Gegenstandswert hinzuzurechnen sein sollte.

Der Kündigungsschutzprozesse endete mit einem Vergleich, der u.a. eine Abfindungszahlung von 60.000,00 EUR brutto vorsah. Kurze Zeit nach dem Vergleich unterzeichneten die Parteien in der Kanzlei des Rechtsanwalts am 28.1.2020 eine weitere Vergütungsvereinbarung, welche die erste Vereinbarung ersetzte und ein Pauschalhonorar von 12.000,00 EUR brutto vorsah. Der Rechtsanwalt hat mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers die gesetzliche Vergütung von 3.305,82 EUR abgerechnet und verrechnete die vom Arbeitgeber auf sein Anderkonto bezahlte Abfindungsleistung mit seinem restlichen Vergütungsanspruch aus dem Pauschalhonorar.

Der klagende Mandant verlangt Zahlung der verrechneten Abfindung; es hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers infolge der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht bejaht. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit der vom LG gegebenen Begründung lässt sich – so das OLG – ein Schadensersatzanspruch des Klägers infolge der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht jedenfalls im hier vorliegenden Einzelfall nicht begründen. Dies bedeute indes nicht, dass die Vorgehensweise des Beklagten nicht in anderen Fallkonstellationen einer Sanktionierung unterliegen könne.

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