Das OLG hatte keine Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers sei gem. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschl. v. 22.12.2014 – 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2014 – 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschl. v. 22.8.2008 – 2 Ws 406/08). Sie sei ferner entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

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