1. Zwingende Vorschalt-Station

Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt nach wie vor eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Nur wenn ein Schuldner diesen erfolglos innerhalb der letzten 6 Monate unternommen hat, ist ihm der Weg in das gerichtliche Verfahren eröffnet.

2. Wirtschaftlicher Faktor

Dieser außergerichtliche Einigungsversuch spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle, wird er doch sehr häufig über die sog. Beratungshilfe finanziert. Während "normalerweise" Beratungshilfe für Rechtsanwälte recht wenig interessant ist, kann mit der erlangten Vergütung für den außergerichtlichen Einigungsversuch durchaus kalkuliert werden:

 
Hinweis
 
Norm Gebührentatbestand Gebühr
Nr. 2502 VV

Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2501 beträgt ………
77,00 EUR
Nr. 2503 VV

Geschäftsgebühr ………

(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
93,50 EUR
Nr. 2504 VV

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ………
297,00 EUR
Nr. 2505 VV

Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt ………
446,00 EUR
Nr. 2506 VV

Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt ………
594,00 EUR
Nr. 2507 VV

Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt ………
743,00 EUR
Nr. 2508 VV

Einigungs- und Erledigungsgebühr ………

(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
165,00 EUR

Millionen überschuldete Haushalte – die meisten davon werden den außergerichtlichen Einigungsversuch benötigen. Letztlich zeigt sich hierin auch das Potential für beratende Anwälte. Das BerHG bietet insoweit also auch ein erhebliches Wirtschaftspotential.

3. Streitige Frage nun geklärt

Gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Hat der Schuldner die nach § 305 Abs. 5 S. 2 InsO zu verwendenden amtlichen Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren nicht vollständig ausgefüllt vorgelegt, fordert ihn das Insolvenzgericht gem. § 305 Abs. 3 S. 1 InsO auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Unstreitig setzt das Gesetz voraus, dass der außergerichtliche Einigungsversuch auf Grundlage einer individuellen und persönlichen Beratung erfolgt sein muss. Nicht individualisierte oder gar standardisierte Tätigkeiten können generell nicht Gegenstand der Beratungshilfe sein (AG Pankow-Weißensee, Beschl. v. 16.12.2021 – 70a II 801/21). Wie genau der Plan zum Versuch der Schuldenbereinigung (inhaltlich) ausgestaltet sein muss, ist aber gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Er muss jedoch eine gewisse Gesamtschau der Forderungen einschließlich ergebnisorientierter Überlegungen zum Lösungsvorschlag enthalten und dadurch geeignet sein, eine Einigung mit den Gläubigern des Schuldners herbeiführen zu können. Inhaltlich ist zumindest eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes zu fordern, der über das bloße Vorliegen eines Gläubigerverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinausgeht und auf jeden Fall Quoten und den Gesamtbetrag der Schulden ausweist. Die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss dabei zwar auf Grundlage einer persönlichen Beratung in Form eines eingehenden und ausführlichen persönlichen Gesprächs und einer eingehenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgen. Bei einer großen räumlichen Entfernung zwischen Berater und Rechtsuchenden vermutet man bislang, dass eine solche persönliche Beratung gerade nicht vorgenommen worden sei (AG Göttingen ZVI 2017, 149; AG Göttingen, Beschl. v. 16.12.2016 – 74 IK 356/16). Eine Ausnahme davon bildeten lediglich Beratungen über neue Med...

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