Im Aufsatzteil (S. 193) befasst sich Burhoff mit dem sog. "geplatzten Termin" in Strafsachen. In Strafsachen gibt es die Besonderheit, dass der Anwalt auch eine Terminsgebühr für einen Termin erhält, der nicht stattgefunden hat, wenn der Anwalt von der Abladung nicht rechtzeitig unterrichtet und deshalb bei Gericht erschienen ist.

Mit wichtigen praktischen Abrechnungsfragen zum Thema Beratungshilfe befasst sich Lissner in einem weiteren Beitrag (S. 197).

Das OLG München (S. 203) hatte sich mit der Hinweispflicht eines Rechtsanwalts bei Abänderung einer Vergütungsvereinbarung zu befassen. Der Anwalt hatte zunächst ein Zeithonorar vereinbart. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens hat er sich dann mit dem Mandanten, auch aufgrund des eingetretenen Erfolgs, auf einen Pauschalbetrag geeinigt, der deutlich höher lag. Das LG hatte die Honorarklage des Anwalts abgewiesen mit der Begründung, der Anwalt hätte darauf hinweisen müssen, dass das Pauschalhonorar höher liege. Das OLG München hat die Entscheidung des LG abgeändert und der Klage stattgegeben. Eine gesteigerte Hinweispflicht bestehe nicht. Wenn jemand ein Pauschalhonorar abschließe, wisse er, worauf er sich einlasse.

Mit der Frage, wie bei einer Verbindung mehrerer Verfahren abzurechnen ist, insbesondere ob die Grundgebühr mehrfach anfällt, hat sich das OLG Celle (S. 206) zu befassen.

Der BGH (S. 215) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine außergerichtliche Tätigkeit als Geschäftstätigkeit oder als Annextätigkeit (Vorbereitung der Klage) anzusehen ist. Der BGH hat zunächst einmal klargestellt, dass es – wie immer – auf den Einzelfall ankommt und dass hierzu vorgetragen werden muss. Mangels entsprechendem Sachvortrag ist der BGH davon ausgegangen, dass die außergerichtliche Tätigkeit keine Geschäftstätigkeit gewesen sei, sondern Vorbereitung der Klage. Insoweit stellt der BGH klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für den weitergehenden Auftrag beim Anwalt liegt.

Die Hebegebühr ist häufiger erstattungsfähig, als man annimmt. Hartnäckigkeit zahlt sich hier aus, wie das LG Frankfurt (S. 224) bestätigt hat. Das LG Frankfurt stellt zudem klar, dass jede Auszahlung eine eigene Angelegenheit ist und damit auch eine gesonderte Postentgeltpauschale auslöst und dass auch das Weiterleiten von festgesetzten Kosten die Hebegebühr auslöst.

Übernachtungskosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten können auch bei eingeschränkter Beiordnung erstattungsfähig sein, wenn dadurch andere Kosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk erspart worden sind (LG Siegen, S. 225).

Wird die Klage zurückgenommen, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0. Dies gilt allerdings nur, wenn die Klage sich durch die Rücknahme insgesamt erledigt und kein streitiges Urteil vorausgegangen ist. Ist ein Urteil über eine Widerklage vorausgegangen, dann ist die anschließende Klagerücknahme nicht mehr privilegiert, sodass es bei der vollen 3,0-Gebühr bleibt (OLG München, S. 228).

Das LG Mainz (S. 237) stellt einmal mehr klar, dass es in Ordnungsgeldverfahren keinen Streitwertwert gibt, da bei Gericht eine Festgebühr erhoben wird. Den Gegenstandswert setzt das Gericht zu Recht auf den Wert der Hauptsache fest.

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 5/2022, S. II

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