1. Es besteht – auch erstattungsrechtlich – keine allgemeine Verpflichtung für Streitgenossen, von einer Individualvertretung abzusehen.
  2. Jedoch folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis und dem auch für das Kostenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, dass für die Streitgenossen kein erstattungsrechtlich anzuerkennendes Recht auf individuelle Vertretung besteht, wenn dies zur Wahrung der persönlichen rechtlichen Interessen im Rahmen der Prozessführung nicht erforderlich ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2022 – 6 W 66/21

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