Die 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 GKG fällt gem. § 6 Abs. 1 S. 1 GKG mit Einreichung der Klageschrift an und wird gleichzeitig fällig. Nach der etwas missverständlichen Streitwertfestsetzung des LG Landshut ist mit Eingang der Klageschrift vom 23.12.2014 die 3,0-Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 690.226,72 EUR angefallen. Kostenschuldner hierfür ist gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG der Kläger als Antragsteller der Instanz, weil er die Klageschrift eingereicht hat. Mit Eingang der Widerklage hat sich der Streitwert nach der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung um 10.000,00 EUR erhöht. Die Einzelwerte sind gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammen zu rechnen, sodass sich der Gesamtstreitwert nach der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 700.226,72 EUR bemisst. Für den durch die Einreichung der Widerklage angefallenen Teil der gerichtlichen Verfahrensgebühr haftet der Beklagte seinerseits als Antragsteller der Instanz nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Seine Haftung wird damit wie bei einer isolierten Klage berechnet. Folglich haftet der Widerkläger für die gerichtliche Verfahrensgebühr (und ggf. für die dadurch ausgelösten gerichtlichen Auslagen), die auf den Streitwert der Widerklage entfallen (OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 83). Gem. § 35 GKG kann die Staatskasse insgesamt nur die nach dem zusammengerechneten Wert angefallene Verfahrensgebühr fordern. Da der Kläger hier aufgrund der Kostenentscheidung im landgerichtlichen Schlussurteil vom 27.8.2021 die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, haftet der Kläger – soweit nicht bereits seine Antragstellerhaftung eingreift – für die durch Einreichung der Widerklage ausgelösten Mehrkosten als Entscheidungsschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG.

Folgerichtig hat deshalb der Kostenbeamte den Kläger für die gesamte gerichtliche Verfahrensgebühr in Anspruch genommen.

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