Der Kläger hatte vor dem LG Landshut mit Klageschrift vom 23.12.2014 Ansprüche aus einer Partnerschaft von Rechtsanwälten gegen den Beklagten als deren ehemaligen Mitglied geltend gemacht. Der Beklagte erhob am 3.3.2016 Widerklage mit dem Ziel der Einsicht in bestimmte Abrechnungsbelege. Durch Teilurteil vom 10.11.2016 gab das LG der Widerklage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb beim OLG München ohne Erfolg. Am 21.7.2021 nahm der Kläger seine Klage zurück. Durch Schlussurteil vom 27.8.2021 hat das LG Landshut dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Durch Beschl. v. selben Tage setzte das LG den Streitwert für die zurückgenommene Klage auf 690.226,72 EUR, für die Widerklage auf 10.000 EUR fest, insgesamt somit auf 700.226,72. Durch Beschl. v. 29.9.2021 korrigierte das LG seinen Streitwertfestsetzungsbeschluss dahin, dass der Streitwert bis zur Klagerücknahme 700.226,72 EUR betrage, ab diesem Zeitpunkt nur noch 10.000,00 EUR.

Hieraufhin setzte der Kostenbeamte des LG gegen den Kläger nach einem Streitwert von 700.226,72 EUR eine 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV an. Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung hat der Kläger geltend gemacht, der Kostenbeamte hätte zwischen den Streitwerten für die Klage einerseits und die Widerklage andererseits differenzieren müssen. Die 3,0-Verfahrensgebühr sei lediglich aus dem Streitwert der Widerklage berechtigt, während hinsichtlich der Klagerücknahme nur eine 1,0-Verfahrensgebühr angesetzt werden dürfe.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das LG Landshut hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte beim OLG München keinen Erfolg.

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