Da sich allerdings die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), ist insoweit eine gesonderte Festsetzung im Verfahren nach § 33 RVG vorzunehmen. Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auf Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG insoweit zulässig.

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