Nachteilige Auswirkungen der Klagerücknahme wegen der Zinsdifferenz auf die Kostenentscheidung sind praktisch nicht zu befürchten. Soweit der Beklagte die Klagehauptforderung nebst Rechtshängigkeitszinsen anerkannt hat, wird das Gericht ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegen, falls kein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO vorliegt. Wäre dies der Fall, wären dem Kläger auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, was aber nicht mit der Teil-Klagerücknahme zusammenhängt.

Soweit der Kläger seine Klage wegen der Zinsdifferenz zurückgenommen hat, wird das Gericht dem Kläger nicht die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO anteilig auferlegen. Zwar kommt eine Kostenverteilung grds. auch bei einem Unterliegen wegen eines Teils des Zinsanspruchs in Betracht, obwohl Zinsen gem. § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben.[2] Jedoch ist der Anteil des Teilunterliegens des Klägers wegen der geringen Zinsmehrforderung im Verhältnis zur Hauptforderung und der Rechtshängigkeitszinsen so gering, dass in der Praxis in einem solchen Fall keine Kostenquotelung vorgenommen wird. Den Beklagten werden dann die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Selbst wenn aber dem Kläger ein ganz geringer Teil der Kosten auferlegt werden würde, wären die erstattungsrechtlichen Nachteile viel geringer als der 2.258,00 EUR betragende Vorteil der Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr.

Der Klägervertreter wird somit seinem Mandanten raten, die Klage wegen der Zinsdifferenz noch in der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen.

[2] S. BGH MDR 1961, 141; BGH NJW 1988, 2173.

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