1. Anfall der Hebegebühr

Die Entscheidung ist zutreffend. Der Rechtsanwalt hat die von der Klägerin an ihn gezahlten Kosten an die Beklagte weitergeleitet, sodass die Hebegebühr entstanden ist (AnwK-RVG/N. Schneider, VV 1009 Rn 16). Es greift auch nicht der Ausschluss der Anm. 5, denn die Kosten sind hier nicht "eingezogen" worden. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt sie aufgrund einer Kostenentscheidung eingefordert hätte. Zutreffend, wenn auch auf den ersten Blick ein wenig überraschend, ist es auch, wenn das LG eine (anteilige) Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV festgesetzt hat. Denn bei der Auszahlung handelt es sich um eine eigenständige Angelegenheit.

2. Festsetzbarkeit der Hebegebühr

Die Hebegebühr ist i.Ü. auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO festsetzbar (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., VV 1009 Rn 20).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 5/2022, S. 224 - 225

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