Nach Auffassung des LG ist die Hebegebühr i.H.v. 70,05 EUR entstanden. Eine Hebegebühr entstehe nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1009 VV, wenn der Anwalt vereinnahmte Gelder weiterleitet und hierzu beauftragt war. Der Beklagtenvertreter sei hier aufgrund der vorliegenden Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO zur Empfangnahme der von der Klägerin zu erstattenden Kosten bevollmächtigt und beauftragt. Er habe die an ihn gezahlten Kosten i.H.v. 13.021,06 EUR an die Beklagte weitergeleitet.

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