Die Klägerin hatte nach einem Zivilrechtsstreit der Kläger Kosten zu erstattet. Die Klägerin hatte u.a. auch die die Festsetzung einer Hebegebühr i.H.v. 84,06 EUR netto (70,05 EUR gem. Nr. 1009 VV, 14,01 EUR Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV) für die Weiterleitung eines Betrages beantragt. Das LG hat diese Kosten festgesetzt. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Erinnerung gewendet, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Das LG – Einzelrichter – hat die Erinnerung dann verworfen.

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