Die Klägerin hatte dem Beklagten außergerichtlich den Abschluss eines Vergleichs angeboten. Danach sollte der Beklagte die Klageforderung zu 1 in voller Höhe von 8.934,76 EUR, jedoch ohne die mit eingeklagten Zinsen, die Klageforderung zu 2 nur noch i.H.v. 200,00 EUR statt der verlangten 332,60 EUR zahlen. Ferner verlangte die Klägerin die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung seitens des Beklagten.

Der Beklagte hat in der Folgezeit den verlangten Betrag gezahlt und darüber hinaus auch die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten, mit dem Vergleichsangebot nicht mehr beanspruchten Zinsen. Die von der Klägerin erwartete Kostenübernahmeerklärung hat der Beklagte jedoch nicht abgegeben. Dem Abschluss eines Vergleichs hat er sich ausdrücklich verweigert.

In der Folgezeit hat die Klägerin die ursprünglich verlangte und vom Beklagten nicht gezahlte Restforderung i.H.v. 132,60 EUR nicht weiterverfolgt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Aufgrund der daraufhin ergangenen Kostenentscheidung hat die Klägerin – soweit hier von Interesse – die Festsetzung einer 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV und einer 1,2-Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV beantragt. Der Rechtspfleger des LG Cottbus hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte beim OLG Brandenburg keinen Erfolg.

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