Gem. §§ 4 Abs. 6, 6 Abs. 2 BerHG ist – anstelle der persönlichen Antragstellung bei Gericht – der Direktzugang zur Beratungsperson möglich. Ist – wie im vorliegenden Sachverhalt – die Beratung allerdings innerhalb der 4-Wochen-Frist abgeschlossen, bedarf es keines nachträglichen Berechtigungsscheines mehr.
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