Ein Rechtsuchender begehrte die Beratungshilfe für die Angelegenheit "Widerspruch gegen den Bescheid des JobCenters vom 13.10.2021". Anlass des Anliegens war, dass der Bescheid Fehler enthalten solle und Kosten der Unterkunft und Heizung zu Unrecht nicht übernommen wurden. Hierzu wendet sich der Rechtsuchende mit seinem Anliegen unmittelbar an einen Rechtsanwalt, welcher ihm die gewünschte Unterstützung lieferte, die Beratungshilfe sodann nachträglich i.S.v. § 6 Abs. 2 BerHG zur Bewilligung (form- und fristgerecht) beantragt wurde. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.11.2021 ist dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass für ein Verfahren aufgrund nachträglicher Beratungshilfe kein Beratungshilfeschein mehr erteilt werde. Zeitgleich tat das Gericht seine Zurückweisungsabsicht kund. Letztere basierte auf einer Annahme der Mutwilligkeit. Diese solle sich daraus ergeben, dass die Beratungsperson in ihrem Schreiben unkonkret und offensichtlich nicht anlassbezogen mittels vorformulierten Standardautotexten agiert habe. Ein selbstzahlender Bürger würde insoweit vergleichsweise nicht auf eine kostenpflichtige Beratung setzen, wenn Indizien für eine fehlende konkrete Vorgehensweise zugunsten von Masseanträgen bestehen. Mit Entscheidung vom 16.12.2021 wurde sodann der nachträgliche Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen.

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