1. Über den Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit des Wahlanwalts im Revisionsverfahren vor dem BGH entscheidet der Senat in einer Spruchgruppe mit fünf Bundesrichtern. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters, wie sie § 42 Abs. 3 RVG für die OLG ermöglicht, kommt nach geltendem Recht nicht in Betracht.
  2. Der Zulässigkeit eines Pauschgebührenantrags des Wahlanwalts nach § 42 RVG steht ein ggfs. bereits rechtskräftig gewordener Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen.

BGH, Beschl. v. 3.11.2021 – 3 StR 86/16

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